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Antrag / Anfrage / Rede

Landesentwicklungsplan Bayern (LEP-E), Anhörungsverfahren zum Entwurf

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 22.05.2012 den Entwurf der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) beschlossen. Das Wirtschaftsministerium hat daraufhin um Stellungnahme bis 21. September gebeten. Unabhängig der bereits durch den Bayerischen Städtetag beantragten Fristverlängerung stelle ich für die ÖDP zur Behandlung im Stadtrat folgenden ANTRAG: Die Verwaltung nimmt nachfolgende Anträge (vgl. Anlage!) zu nötigen Verbesserungen des Entwurfs zum Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP-E) der Staatsregierung in die Stellungnahme der Stadt Nürnberg auf. Thomas Schrollinger Stadtrat der ÖDP ------------------------------------------------- Anlage: Anträge zu nötigen Verbesserungen des Entwurfs zum Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP-E) 1. Antrag zur Änderung des "Leitbild" Im Leitbild auf S. 5 der Vorlage soll der erste Satz des Punktes "Klimaschutz und -Anpassungs-maßnahmen" wie folgt umformuliert werden: "Wir werden unseren Beitrag zum Klimaschutz leisten und uns dabei an den Empfehlungen des Weltklimarates IPCC orientieren!" Begründung: Die bisherige Formulierung "Wir wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten." Ist zu schwach und undefiniert. Eine solche Aussage wird der Dramatik des Problems nicht gerecht. 2. Anträge zu einzelnen "Grundsätzen" und "Zielen" Zu 1.1.2. Nachhaltige Raumentwicklung: Den hier getroffenen Festlegungen ist eine vierte als Ziel anzufügen: (Z) "Die Bürger sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zur räumlichen Entwicklung frühzeitig zu informieren und wirksam zu beteiligen." Begründung: Dieses Ziel ist bisher im LEP enthalten (vgl. LEP 2006 Ziel A II 2.1.1.). Die frühzeitige Beteiligung der Bürger an allen wesentlichen Entwicklungsprozessen gehört zum Standard-Bekenntnis aller politischen Entscheider. Erfahrungen der letzten Zeit mit Großprojekten haben zu einer Verstärkung dieser Aussagen geführt. Es ist nicht verständlich, dass eine solche Festlegung jetzt aus dem LEP genommen wird. Zu 1.3.1 Klimaschutz: Der unter 1.3.1. angeführte "Grundsatz" ist wie folgt zu einem "Ziel" umzuformulieren: (Z) "Den Anforderungen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere durch - die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Sieglungs- und Verkehrsentwicklung - die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie - den Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase. Begründung: In der Sprache des LEP sind "Grundsätze" weniger schwerwiegende Vorgaben als "Ziele". Grundsätze sind "bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen". "Ziele" hingegen sind als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Der Klimaschutz ist eine der zentralen Fragestellungen unserer Zeit. Deshalb sollte hier unbedingt ein verbindliche "Ziel" der Landesentwicklung formuliert werden. Die Formulierung eines Grundsatzes ist zu schwach. Zu 3.1. Flächensparen: Der angeführte "Grundsatz" ist wie folgt zu einem "Ziel" umzuformulieren: (Z) Die Ausweisung von Bauflächen ist an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen auszurichten. Begründung: Der Flächenverbrauch ist im Freistaat Bayern seit langem immens hoch. Mehrmals haben Staatsregierung und kommunale Spitzenverbände über diese Tatsache ihre Sorgen geäußert. Es ist jetzt an der Zeit, hier ein klares Ziel der Landesentwicklung festzulegen. Zu 3.3. Vermeidung der Zersiedelung: Der unter 3.3. angeführte "Grundsatz" ist wie folgt zu einem "Ziel" umzuformulieren: (Z) Eine Zersiedlung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur ist zu vermeiden. Begründung: Die ungegliederte Zersiedelung der Landschaft ist eine der großen Gefahren für den Erhalt großer, zusammenhängender und naturnaher Lebensräume. Deren Schutz ist unverzichtbar. Außerdem stellt die Zersiedelung eine ökonomische Belastung dar, weil große Versorgungsnetze gebaut und erhalten werden müssen. Zu 4.3.1. Leistungsfähiges Schienennetz: Der unter 4.3.1. angeführte "Grundsatz" ist wie folgt zu einem "Ziel" umzuformulieren: (Z) Das Schienennetz ist zu erhalten und bedarfsgerecht zu ergänzen. Begründung: Das LEP sollte eine klare Festlegung für den Erhalt und den Ausbau des Schienennetzes enthalten, weil das noch verbliebene Schienennetz wirklich unverzichtbar für eine ökologisch und sozial verantwortbare Mobilität ist. Zu 4.5.1 Verkehrsflughafen München: Die unter 4.5.1. (Verkehrsflughafen München) festgelegten zwei Ziele (Bau einer dritten Start- und Landebahn sowie Festlegung eines Vorranggebietes) sollen gestrichen werden. Begründung: Nach dem Bürgerentscheid in der Landeshauptstadt ist die Aufnahme dieser im bisherigen LEP nicht enthaltenen Ziele unverständlich. Unabhängig davon stellen diese Ziele einen Angriff auf den Klimaschutz dar, weil der Luftverkehr nachweislich eine besonders klimaschädliche Form der Mobilität ist, die unter Gemeinwohlaspekten nicht auszuweiten sondern eher zu reduzieren ist. Für die Bewohner des ländlichen Raumes ist die Förderung des Luftverkehrs im Ballungsraum München mit seiner Sogwirkung auf die Bevölkerungsentwicklung und seiner Bindung von Investitionsmitteln zudem unverständlich - vor allem weil im neuen LEP der Demographie- und Wanderungs-Aspekt zu einem besonderen Schwerpunkt erklärt wird.. Zu 4.5.3./ 4.5.4. Flughäfen Memmingen, Oberpfaffenhofen: Diese Festlegungen sind ersatzlos zu streichen. Begründung: Das neue LEP verzichtet (im Gegensatz zum alten LEP) auf detaillierte Aussagen zu einzelnen Aspekten der Infrastruktur wie z.B. zu Entwicklungsachsen. Es ist nicht zu verstehen, warum dieses neue Konzept bei den Regionalflughäfen aufgegeben wird. Zu 4.6. Leistungsfähige Main-Donau-Wasserstraße: Das hier aufgeführte Ziel soll wie folgt festgelegt werden: (Z) Die Schifffahrtsverhältnisse auf der Donau sind gemäß dem Bundestagsbeschluss aus dem Jahr 2002 zu verbessern. Begründung: Die Festlegung ist in der vorliegenden Form widersprüchlich: Ein "vertragsgemäßer" Ausbau der Donau (unter Bezug auf den Donaustaatsvertrag vom 13.6.1921) könnte nicht naturschonend erfolgen und würde mit Sicherheit europäischen Naturschutzrichtlinien widersprechen. Seit 1921 hat sich die Einstellung der gesamten Gesellschaft zu flussbaulichen Eingriffen grundlegend geändert. Auch die Erkenntnisse über den Wert der Flussdynamik für die Sicherung der Grundwasser-Ressource sind gewachsen. Eine Berufung auf einen Vertrag aus dem Jahr 1921 mutet im Jahre 2012 anachronistisch an, zumal der Deutsche Bundestag im Jahre 2002 den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen in einem Beschluss Rechnung getragen hat. Zu 6.1. Energieversorgung: Die beiden unter 6.1. angeführten "Grundsätze" sind wie folgt zu "Zielen" umzuformulieren: (Z) Die Energieversorgung ist durch Umbau und Dezentralisierung der Energieinfrastruktur sowie durch die Realisierung aller zur Verfügung stehenden Einsparungsmöglichkeiten (Effizienz und Suffizienz) sicherzustellen. (Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Begründung: Die Umformulierungen entsprechen eher den Erfordernissen der im politischen Konsens ausgerufenen Energiewende. Zu 7.1.6. Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt, Biotopverbundsystem: Der unter 7.1.6. angeführte "Grundsatz" ist wie folgt zu einem "Ziel" umzuformulieren: (Z) Lebensräume für wildlebende Arten sind zu sichern und zu entwickeln. Die Wanderkorridore wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der Luft sind zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Begründung: Es ist eine ethische Verpflichtung, die ohnehin erheblich dezimierten Lebensräume und Wanderkorridore zu sichern, zu erhalten und wieder herzustellen. Zu 7.2.4 Hochwasserschutz: Der unter 7.2.4. angeführte "Grundsatz" ist wie folgt zu einem "Ziel" umzuformulieren: (Z) Die Risiken durch Hochwasser sind so weit als möglich zu verringern. Hierzu müssen - die natürlichen Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft erhalten und verbessert, - Rückhalteräume an Gewässern freigehalten sowie - Siedlungen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt werden. Begründung: Der Hochwasserschutz ist für die Bevölkerung eines der wichtigsten Vorsorgeziele. Eine Feststellung lediglich mit Grundsatzcharakter reicht hier nicht aus. Zu 8.1. Soziales: Die bisherigen und im Entwurf leider gestrichenen Festsetzungen der Landesplanung zur Jugendarbeit - Erhaltung und Weiterentwicklung des Netzes der Einrichtungen und Dienste der Jugendarbeit (LEP 2006 B III 2.1.1) - Angebot an Jugendfreizeitstätten (LEP 2006 B III 2.1.1.1) und an Jugendherbergen / Jugendgästehäusern (LEP 2006 B III 2.1.1.2) - Jugendräume und Jugendtreffs in allen Gemeinden (LEP 2006 B III 2.1.1.1) - Verbesserung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (LEP 2006 B III 2.1.4) sollen in Zusammenarbeit mit den Jugendverbänden bedarfsgerecht neu formuliert und in der Substanz erhalten bleiben. Begründung: Ein auf Zukunft angelegtes Konzept wie das Landesentwicklungsprogramm sollte auf Aussagen zur Jugendarbeit nicht verzichten. Die bisherigen Festlegungen waren sinnvoll und können keineswegs als hinreichend erfüllt angesehen werden.