Antrag / Anfrage / Rede
"Bürgerfreundliches Rathaus" - Informationsfreiheitssatzung für Nürnberg
Zur Behandlung im Stadtrat stelle ich folgenden Antrag und bitte um getrennte Abstimmung zu den Punkten 1 und 2: 1. Es wird eine Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Nürnberg (Informationsfreiheitssatzung) nach dem beiliegenden Entwurf erstellt. 2. In die Satzungen der stadteigenen GmbHs sollen Regelungen für ein Akteneinsichtsrecht in allen Fällen, in denen dies rechtlich zulässig ist, aufgenommen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und einen Entwurf vorzulegen, der den zuständigen Aufsichtsgremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Begründung: In seiner Sitzung vom 08.12.2010 entschied sich die Mehrheit des Rechtsausschusses gegen die Einführung einer Informationsfreiheitssatzung (IFS) für die Stadt Nürnberg. Mittlerweile hat am 19.01.2011 der Verwaltungsausschuss der Stadt München eine entsprechende Satzung einstimmig befürwortet. Mit Würzburg, Regensburg und Ingolstadt haben drei weitere bayerische Großstädte eine IFS beschlossen. Damit ist der in der Stellungnahme von RA angeführte Punkt 1b) obsolet. Im Unterschied zum Antrag vom 02.09.2010 geht es nun um einen Beschluss, sich in Richtung einer IFS auf den Weg zu machen. Was das Akteneinsichtsrecht bei städtischen GmbHs betrifft, kann und soll dies immer nur im jeweils rechtlich möglichen Rahmen gefordert werden. Die Stellungnahme der StWN vom 13.10.2010 kann deshalb nicht als Argument für die Unzulässigkeit einer entsprechenden Satzung herangezogen werden. Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürgerinnen und Bürger. Wo Informationsfreiheit besteht, haben Bürger ein allgemeines Einsichtsrecht in die Akten der öffentlichen Verwaltung. Dadurch werden die Informationen, die in den Behörden vorliegen, das was sie eigentlich sein sollen: öffentliche Informationen, die allen Bürgern gehören. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung tritt an die Stelle des traditionellen Amtsgeheimnisses. Informationsfreiheit steht im Einklang mit Recht und Gesetz. Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz, bleiben gewahrt. Denn es geht keinesfalls darum, das Privatleben eines Bürgers oder Firmengeheimnisse auszuforschen. Deshalb sind auch die Bereiche, in denen es keinen allgemeinen Zugang zu Informationen geben kann, klar definiert. In vielen Ländern existieren Informationsfreiheitsgesetze. Seit 1. Januar 2006 ist auch in Deutschland das neue Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Nicht mehr die Geheimhaltung amtlicher Informationen ist nun die Regel, sondern ihre allgemeine Zugänglichkeit. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Zugang zu den amtlichen Informationen, es sei denn, es liegen im Einzelfall spezielle Ausschluss- oder Beschränkungsrechte vor. Nicht mehr der Zugang zu den Informationen der Behörden ist an Bedingungen geknüpft, sondern deren Geheimhaltung. Behörden müssen begründen, warum sie Unterlagen nicht herausgeben, nicht der Bürger, warum er sie haben will. Dieses neue Gesetz gilt allerdings nur für die Bundesbehörden. Auch in einzelnen Bundesländern wurden bereits Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet. Nirgendwo sind die Verwaltungen unter einer "Anfrageflut" zusammengebrochen. Den Kommunen steht es frei für ihren eigenen Wirkungskreis im Rahmen der Selbstverwaltung kommunale Informationsfreiheitssatzungen zu beschließen. Der vorliegende Antrag schließt eine Auskunftspflicht aus, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, handelt. Mit einer Informationsfreiheitssatzung kann sich die Stadt Nürnberg selbst dazu verpflichten, die Verwaltungsvorgänge im Rathaus allgemein zugänglich und transparent und damit auch nachvollziehbar zu machen. Falls die Prüfung der unter Antrag 2 geforderten Akteneinsichtsrechte in den stadteigenen GmbHs noch eine tiefergehende Prüfung erfordert, soll zunächst über Teil 1 des Antrags abgestimmt werden und Teil 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Beratung vorgelegt werden. Thomas Schrollinger Stadtrat der ÖD